In diesen Mietbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
Vermieter: Huurjefeesttent, Dahliastraat 19, 7041 DG ‘s-Heerenberg
Mieter: die natürliche oder juristische Person, mit der der Vermieter einen (Miet-)Vertrag abschließt oder der der Vermieter ein Angebot unterbreitet.
Mietgegenstände: Alle im Angebot genannten oder mündlich vereinbarten Gegenstände, wie Partyzelte, Stehtische, Barhocker usw.
Dienstleistungen: Alle im Angebot erwähnten oder mündlich vereinbarten Dienstleistungen wie Transport, Aufbau usw.
Mietvertrag: Der Vertrag zwischen Vermieter und Mieter über die Vermietung von Gütern und Ausrüstungen für Feste, Feiern, Veranstaltungen und Kongresse, für die diese Mietbedingungen gelten.
2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen Vermieter und Mieter.
2.2 Der Anwendbarkeit von allgemeinen Bedingungen, die der Mieter verwendet, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2.3 Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Mietbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
2.4 Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen oder von Bestimmungen in Verträgen, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
3.1 Angebote und mündliche oder schriftliche Offerten sind freibleibend und können vom Vermieter ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt.
3.2 Die angebotenen Gegenstände sind nicht als Option zu verstehen.
3.3 Obwohl alle Angaben des Vermieters zu Mengen, Größen und/oder anderen Angaben zu den Gütern mit Sorgfalt gemacht werden, sind diese Angaben für den Vermieter nicht bindend.
4.1 Mindestens 3 Stunden vor der gewünschten Lieferung durch den Vermieter muss der Mieter dem Vermieter den Auftrag erteilt haben. Der Mietvertrag kommt zustande, nachdem der Vermieter dem Mieter den Auftrag schriftlich oder mündlich bestätigt und angenommen hat.
4.2 Änderungen von erteilten Aufträgen können bis zu 3 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin und der Lieferfrist nachgereicht werden.
4.3 Der Mietvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, wie im Vertrag angegeben.
5.1 Der Mieter, der eine natürliche Person ist, muss sich bei der Entgegennahme des Mietgegenstandes durch ein gültiges Ausweisdokument ausweisen können.
5.2 Der Mieter, der eine juristische Person ist, muss durch eine Erklärung und/oder Vollmacht nachweisen, dass er befugt ist, den Mietvertrag im Namen der juristischen Person abzuschließen und die juristische Person an den Vertrag zu binden. Dies kann durch einen Auszug aus der Handelskammer in Verbindung mit einem gültigen Identitätsnachweis erfolgen.
5.3 Der Vermieter hat das Recht, eine Kaution zu verlangen. Diese Kaution beträgt 250 € pro Zelt und ist in bar zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, die Kaution bei Abschluss des Mietvertrages, in jedem Fall aber vor Erhalt des Mietgegenstandes, an den Vermieter zu zahlen, wenn der Vermieter dies verlangt hat.
5.4 Nach Beendigung des Mietvertrages und nachdem das Mietgut wieder unbeschädigt in den Besitz des Vermieters gelangt ist, wird die vom Vermieter erhaltene Kaution unter Beachtung von Absatz 5 dieses Artikels an den Mieter zurückerstattet.
5.5 Die Rückzahlung der Kaution erfolgt erst nach Abzug eventuell unbezahlter Rechnungen und/oder Schäden.
6.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder mit Rückgabe des Mietgegenstandes in dem Zustand, in dem der Mieter den Gegenstand erhalten hat. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf Minderung des Mietpreises.
6.2 Der Vermieter ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung, ohne Mahnung oder Inverzugsetzung, die Erfüllung seiner Verpflichtungen außergerichtlich auszusetzen oder den Vertrag (vorzeitig) aufzulösen, wenn:
7.1 Sollte der Mietgegenstand, aus welchen Gründen auch immer, vorübergehend oder dauerhaft nicht zur Verfügung stehen, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter eine geringfügig abweichende oder ähnliche Ware zur Verfügung zu stellen.
8.1 Die vom Vermieter im Angebot genannten Preise sind freibleibend und beinhalten Mehrwertsteuer, Transport-, Versicherungs- und Reinigungskosten, sofern nicht anders angegeben.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen, wenn sich Faktoren, auf denen die Preise beruhen, ändern. Zu diesen Faktoren gehören u.a. Steuern, Verbrauchssteuern, Einfuhrzölle und andere staatliche Abgaben und Gebühren, Wechselkurse und Prämien.
8.3 Der Mieter, der eine natürliche Person ist, hat das Recht, den Mietvertrag aufzulösen, wenn der Preis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrags erhöht wird.
9.1 Die Zahlung des vereinbarten Mietbetrages erfolgt im Voraus durch oder im Namen des Mieters. Die Zahlung erfolgt in bar oder elektronisch (per Zahlungsaufforderung) oder per Vorauszahlung per Banküberweisung oder Ideal Payment.
9.2 Die Rechnungen werden vorab digital per E-Mail versandt.
9.3 Wenn die Zahlung einer Rechnung nicht innerhalb der angegebenen Frist erfolgt und der Mieter dadurch rechtlich in Verzug gerät, hat der Vermieter Anspruch auf 100% des Rechnungsbetrags.
9.4 Die Zahlung dient zunächst zur Verringerung der Inkassokosten, dann der fälligen Zinsen und schließlich der Hauptsumme.
10.1 Wenn der Mieter den Mietvertrag storniert, berechnet der Vermieter folgende Stornogebühren:
– 25% des Gesamtmietpreises im Falle einer Stornierung;
– 50% des Gesamtmietpreises bei einer Stornierung 15 bis 20 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn;
– 75% des Gesamtmietpreises bei einer Stornierung 14 bis 7 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn;
– 100% des Gesamtmietpreises bei einer Stornierung 7 Tage vor oder am Tag des vereinbarten Mietzeitraums.
• Wenn der Mieter innerhalb von 7 Tagen eine Vereinbarung getroffen hat, gelten die oben genannten Prozentsätze nicht und es müssen 75 % gezahlt werden.
11.1 Die Lieferung der Mietgegenstände erfolgt am vereinbarten Lieferort und am vereinbarten Tag.
11.2 Die vereinbarte Lieferfrist ist niemals eine Frist. Bei Überschreitung der Lieferfrist sollte der Mieter den Vermieter schriftlich in Verzug setzen. Dem Vermieter sollte eine angemessene Frist zur weiteren Erfüllung des Mietvertrags eingeräumt werden. Der Vermieter ist bei Nichtlieferung und/oder verspäteter Lieferung des Mietgutes zu keiner Form von Schadenersatz verpflichtet.
11.3 Der Mietgegenstand gilt als geliefert und die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder der Wertminderung geht auf den Mieter über:
11.9 Im Prinzip liefert Huurjefeesttent die Sachen bis an die Tür des Kunden, wenn es gewünscht wird, die Sachen drinnen zu platzieren, können wir die Sachen nach unserer Entscheidung trotzdem drinnen platzieren. Sollten durch den Transport der Sachen oder durch das Einräumen Schäden entstehen, ist der Mieter oder derjenige, der die Sachen einräumen lässt, dafür verantwortlich. Die Person, die die Gegenstände einlagern lässt, oder der Mieter kann Huurjefeesttent in keiner Weise für dadurch verursachte Schäden haftbar machen.
12.4 Bei Rückgabe wird die Ware vom Vermieter auf Vollständigkeit und eventuelle Mängel/Schäden überprüft. Die Feststellungen des Vermieters sind diesbezüglich verbindlich.
12.5 Das Mietgut muss sich bei Rückgabe in dem Zustand befinden, in dem es dem Vermieter übergeben wurde, d.h. sauber und frei von Essens- und/oder Getränkerückständen. Tischwäsche oder Röcke sollten gewaschen, aber trocken und frei von Essens- und anderen Rückständen zurückgegeben werden.
12.6 Sollten dem Vermieter zusätzliche Reinigungskosten entstehen, so gehen diese vollständig zu Lasten des Mieters.
12.7 Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des Mietgutes gehen die Kosten für Reparatur und/oder Ersatz zu Lasten des Mieters.
12.8 Die Rollcontainer/Kisten/Emballagen und andere Arten von Materialien, in denen das Mietgut transportiert wird und die dem Mieter überlassen werden, sind nicht für den eigenen Gebrauch des Mieters bestimmt. Diese Materialien müssen in gutem Zustand zurückgegeben werden. Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des betreffenden Materials gehen die Kosten für die Reparatur und/oder den Ersatz zu Lasten des Mieters.
13.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand während der gesamten Mietzeit wie ein guter Mieter in seinem Besitz zu halten und ihn nur entsprechend dem Zweck des Mietgegenstandes zu verwenden.
13.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen oder Modifikationen am Mietgegenstand vorzunehmen.
13.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit sofortigen Zugang zum Mietgegenstand zu gewähren oder ihm die Möglichkeit dazu zu geben.
13.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weiterzuvermieten und/oder in Gebrauch zu geben.
13.5 Dem Mieter ist es nicht gestattet, ohne vorherige Absprache eigene Elektronik in den Partyzelten zu verwenden. Dazu gehören eigene Heizungen, Partyboxen, Klimaanlagen, Nebelmaschinen usw.
13.5 Dem Mieter ist es nicht erlaubt, in unseren Partyzelten zu rauchen. In der Vermieter hat festgestellt, dass das Rauchen im Zelt stattgefunden hat, ist der Mieter berechtigt, € 50 Euro von der Kaution für die Luftreinigung zu halten.
14.1 Alle vom Vermieter im Rahmen des Vertrages gelieferten Güter bleiben jederzeit Eigentum des Vermieters. Die vom Vermieter gelieferten Güter dürfen niemals weiterverkauft oder als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Mieter ist nicht befugt, die Mietgüter zu Gunsten Dritter zu veräußern, zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
14.2 Der Mieter hat jederzeit alles zu tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte des Vermieters zu sichern und zu gewährleisten.
14.3 Wenn Dritte das Mietgut pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich zu unterrichten.
15.1 Die Haftung des Vermieters ist ausdrücklich auf direkte Schäden beschränkt, die durch einen nachweisbaren Mangel der Mietsache oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters verursacht wurden. Die Haftung des Vermieters ist in jedem Fall auf den Mietbetrag (inkl. MwSt.) begrenzt, unabhängig von der Höhe der von seinem Versicherer geleisteten Zahlung. Die Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
15.2 Der Mieter haftet für Verlust, Beschädigung, Diebstahl, Bruch oder Unbrauchbarmachung des Mietgegenstandes und hat in den vorgenannten Fällen den Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes zu ersetzen.
15.3 Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung für alle Risiken abzuschließen, die der Mieter ab dem Zeitpunkt eingeht, an dem er die Kontrolle über den Mietgegenstand verliert.
15.4 Der Mieter, der eine juristische Person ist, stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, unabhängig von deren Ursache.
16.1 Wenn der Vermieter aufgrund höherer Gewalt eine Verpflichtung gegenüber dem Mieter nicht erfüllen kann, wird die Erfüllung dieser Verpflichtung für die Dauer der höheren Gewalt, höchstens jedoch für zwei Monate, ausgesetzt. Nach Ablauf dieser zwei Monate haben beide Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass sie der anderen Partei gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sind.
16.2 Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, auf den der Vermieter keinen Einfluß hat und der so beschaffen ist, daß dem Vermieter die Einhaltung des Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden kann. Darunter fallen: Streiks, Verhinderung und Unterbrechung von Transporten, Probleme bei Lieferanten oder anderen Dritten, extreme Witterungsbedingungen, Feuer, Störungen im Betrieb des Vermieters.
17.1 Wenn der Mieter eine Beschwerde über den Vermieter und/oder das Mietgut hat, sollte die Beschwerde per E-Mail an info@huurjefeesttent.nl gesendet werden. Die Bearbeitung der Beschwerde erfolgt innerhalb von 1 Arbeitstag und der Vermieter wird versuchen, die Beschwerde so schnell wie möglich zu erledigen.
18.1 Jeder Vertrag zwischen Vermieter und Mieter unterliegt dem niederländischen Recht.
18.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus der Ausführung oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, werden ausschließlich durch das Amtsgericht Den Bosch entschieden. Der Vermieter hat jedoch das Recht, den Mieter vor das zuständige Gericht am Wohnsitz des Mieters zu laden.
19.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei ungünstigen Witterungsverhältnissen wie starkem Wind, starkem Regen oder anderen extremen Naturereignissen 24 Stunden vor der vereinbarten Nutzungszeit zu informieren.
19.2 Auf der Grundlage der vom Mieter gemachten Angaben beurteilt der Vermieter, ob die Nutzung des Zeltes sicher ist. Wenn der Vermieter der Meinung ist, dass die Nutzung des Zeltes unter diesen Bedingungen nicht sicher ist, behält sich der Vermieter das Recht vor, den Vertrag ohne weitere Verpflichtung aufzulösen.
19.3 Wenn der Vermieter selbst der Meinung ist, dass die Nutzung des Zeltes, unabhängig von der Mitteilung des Mieters, aufgrund der Wetterbedingungen nicht gerechtfertigt ist, hat der Vermieter das Recht, den Vertrag jederzeit aufzulösen.
20.1 In den Zelten ist das Rauchen strengstens verboten.
20.2 Die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Elektronik darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Es ist nicht gestattet, sich auf die elektronischen Geräte zu setzen oder sie zu verändern.
20.3 Die Gebläse zum Aufblasen der Zelte müssen während der gesamten Mietzeit eingeschaltet bleiben. Das Abschalten der Gebläse kann zu Schäden am Zelt führen, für die der Mieter haftbar gemacht wird.
20.4 Der Vermieter haftet nicht für Stromausfälle, die durch Überlastung des Stromnetzes entstehen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Stromkapazität zur Verfügung steht.
20.5 Für das Aufstellen des Zeltes muss ausreichend Platz vorhanden sein. Um das Zelt herum muss mindestens 1 m² freier Platz vorhanden sein.
20.6 Der Boden, auf dem das Zelt aufgestellt wird, muss flach und eben sein. Es ist nicht erlaubt, das Zelt auf scharfe Gegenstände oder unebene Flächen zu stellen, um Schäden zu vermeiden.
20.7 Die maximal zulässige Personenzahl des Zeltes darf nicht überschritten werden. Für die Einhaltung dieser Grenze ist der Mieter verantwortlich.
20.8 Eventuell erforderliche Genehmigungen für die Nutzung des Festzeltes liegen in der Verantwortung des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für Bußgelder oder andere Strafen aufgrund des Fehlens der erforderlichen Genehmigungen.
20.9 Die Verwendung von offenem Feuer, wie z.B. Kerzen, Feuerkörbe oder andere Formen von Feuer, ist in und um die Zelte strengstens verboten.
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